Remington Real Estate
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Allgemeine Geschäftsbedingungen



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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE IMMOBILIENVERMITTLUNG

Version 1.2 - CLEAN

Gültig ab: 18. September 2026














REMINGTON REAL ESTATE d.o.o.

Turkovo 35, 51000 Rijeka, Kroatien

Persönliche Identifikationsnummer (OIB): 61623227416

Eingetragen im Register der Immobilienmakler unter Nr. 167/2026


Artikel 1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Immobilienmaklerverträge, die mit der Remington Real Estate d.o.o. (nachfolgend der „Makler“) geschlossen werden, und bilden einen integrierenden Bestandteil derselben. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Maklervertrag keine ausdrückliche Regelung enthalten, gelten die Rechtsvorschriften der Republik Kroatien, insbesondere das Gesetz über die Immobilienvermittlung sowie das Gesetz über Schuldverhältnisse.


Artikel 2. Begriffsbestimmungen und Herbeiführung des Kontakts


(1) Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe haben die Bedeutung, die ihnen im Gesetz über die Immobilienvermittlung zugewiesen wird, sofern sich aus dem Zusammenhang der jeweiligen Bestimmung nichts anderes ergibt.

(2) Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die mit dem Makler einen schriftlichen Maklervertrag abschließt. Dritter ist eine Person, die der Makler mit dem Auftraggeber zum Zweck der Verhandlung und des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts in Bezug auf eine bestimmte Immobilie in Kontakt zu bringen beabsichtigt.

(3) Der Makler gilt als den Auftraggeber mit einem Dritten in Kontakt gebracht, wenn er gegenüber diesem Dritten eine konkrete Vermittlungshandlung vornimmt, die diesem die Identifizierung der Immobilie, eine Besichtigung, den Kontakt mit dem Auftraggeber oder Verhandlungen über das Rechtsgeschäft ermöglicht oder wesentlich erleichtert.

(4) Als solche Handlung gilt insbesondere die Präsentation oder Besichtigung der Immobilie, die Übermittlung der Adresse, der Mikrolage, der Geolokation, individualisierter Unterlagen oder sonstiger Angaben, die die Identifizierung der Immobilie ermöglichen, die Organisation eines Kontakts oder der Austausch von Angeboten. Nach einer solchen Handlung kann der Makler den Dritten beim Auftraggeber per Post, E-Mail, SMS- oder WhatsApp-Nachricht, über ein CRM-System oder auf sonstigem schriftlichen oder elektronischen Weg registrieren; diese Registrierung stellt einen Nachweis der vorgenommenen Vermittlungshandlung dar.

(5) Ein späterer unmittelbarer Kontakt, weitere Verhandlungen, zusätzliche Besichtigungen oder die Beteiligung eines anderen Maklers schließen die zuvor erfolgte Herbeiführung des Kontakts nicht aus und unterbrechen diese nicht, sofern sie durch eine konkrete Handlung gemäß den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels bewirkt wurde.

(6) Für das Vorliegen einer Herbeiführung des Kontakts ist es nicht erforderlich, dass der Makler an sämtlichen nachfolgenden Verhandlungen teilnimmt, an der Ausarbeitung oder dem Abschluss eines Vorvertrags oder des Hauptvertrags mitwirkt oder in den Urkunden genannt wird, mit denen das vermittelte Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass der Auftraggeber und der Dritte aufgrund der vorherigen Tätigkeit des Maklers miteinander in Kontakt gekommen sind, die Verhandlungen fortgesetzt oder das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben.

(7) Die Herbeiführung des Kontakts kann mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden, insbesondere durch die Geschäftsunterlagen des Maklers, Registrierungen von Dritten, E-Mails, SMS, WhatsApp- oder sonstige elektronische Nachrichten, CRM-Aufzeichnungen, Besichtigungsprotokolle oder Besichtigungsbestätigungen, übermittelte Broschüren, Präsentationen, Hyperlinks, Fotografien, Anrufprotokolle, Kalendereinladungen, Gesprächsnotizen, interne Aufzeichnungen des Maklers sowie sonstige schriftliche, elektronische oder materielle Kommunikationsnachweise.

(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach Erhalt der Registrierung eines Dritten oder einer sonstigen Mitteilung des Maklers über die Herbeiführung des Kontakts schriftlich zu informieren, sofern er geltend macht, bereits vor der Handlung des Maklers einen konkreten Kontakt mit demselben Dritten gerade in Bezug auf dieselbe Immobilie gehabt zu haben oder dass dieser Dritte zuvor von einem anderen Makler wirksam registriert worden war. In diesem Fall hat der Auftraggeber einen glaubhaften schriftlichen oder elektronischen Nachweis über den früheren konkreten Kontakt bzw. die frühere wirksame Registrierung vorzulegen.

(9) Bestreitet der Auftraggeber die Registrierung des Dritten oder die Herbeiführung des Kontakts nicht innerhalb der in Absatz (8) dieses Artikels genannten Frist unter Vorlage eines glaubhaften schriftlichen oder elektronischen Nachweises, so gelten die Registrierung des Dritten bzw. die Herbeiführung des Kontakts als ordnungsgemäß in den Geschäftsunterlagen des Maklers erfasst. Eine spätere Bestreitung der Registrierung oder der Herbeiführung des Kontakts lässt das Recht des Maklers unberührt, das Vorliegen der Herbeiführung des Kontakts mit allen zulässigen Beweismitteln nachzuweisen.

(10) Der bloße Umstand, dass der Dritte dem Auftraggeber allgemein bekannt war, zuvor geschäftlich oder privat mit dem Auftraggeber kommuniziert hat, bereits früher ein allgemeines Interesse am Kauf, an der Miete oder Pacht von Immobilien bekundet hat oder dass die Immobilie öffentlich angeboten wurde, schließt die Herbeiführung des Kontakts nicht aus, sofern vor der Tätigkeit des Maklers kein konkreter und nachweisbarer Kontakt zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten hinsichtlich derselben Immobilie bestand.

(11) Eine Besichtigungsbestätigung, ein Besichtigungsprotokoll, ein Besichtigungsverzeichnis oder ein sonstiges Dokument, das die Besichtigung einer Immobilie dokumentiert, dient ausschließlich als Nachweis dafür, dass eine bestimmte Immobilie einer bestimmten Person vorgestellt wurde. Ein solches Dokument stellt für sich allein keinen Maklervertrag dar und begründet keine Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision für eine Person, die mit dem Makler keinen Maklervertrag abgeschlossen hat, sofern eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich in einem gesonderten Maklervertrag vereinbart wurde.

(12) Schließt der Auftraggeber oder eine mit ihm verbundene Person ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten ab, den der Makler mit dem Auftraggeber in Kontakt gebracht hat, so gilt der Makler als seinen Vermittlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen und erwirbt den Anspruch auf die vereinbarte Maklerprovision gemäß dem Maklervertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft unmittelbar, mittelbar, über eine andere Person, über ein verbundenes Unternehmen, zu einem späteren Zeitpunkt, in geänderter Transaktionsstruktur oder durch mehrere miteinander verbundene Rechtsgeschäfte abgeschlossen wird.

(13) Als verbundene Person gelten insbesondere Ehegatten, nichteheliche Lebenspartner, eingetragene Lebenspartner, nicht eingetragene Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie einschließlich Eltern, Kinder, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Verwandte in der Seitenlinie einschließlich Geschwister, Verschwägerte einschließlich Schwiegerväter, Schwiegermütter, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger und Schwägerinnen, Mitglieder desselben Haushalts, Personen, die als Bevollmächtigte, Treuhänder, Fiduziare, Vertreter oder Vermittler des Auftraggebers oder des Dritten handeln, sowie jede natürliche oder juristische Person, die das Rechtsgeschäft für Rechnung, zugunsten, im Auftrag oder im Interesse des Auftraggebers oder des Dritten erwirbt, veräußert, überträgt, nutzt, finanziert oder auf sonstige Weise daran mitwirkt.

(14) Als verbundene Person gilt ferner jede Gesellschaft, jedes Einzelunternehmen, jede Einrichtung, Stiftung, jeder Fonds, Trust, jede sonstige Rechtsgestaltung oder sonstige juristische Person, über die der Auftraggeber, der Dritte oder die in Absatz (13) dieses Artikels genannten Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aufgrund von Eigentum, Geschäftsführung, Stimmrechten, wirtschaftlicher Beteiligung oder auf sonstige Weise ausüben, sowie jede Einheit, die einen solchen Einfluss auf den Auftraggeber oder den Dritten ausübt oder mit diesen unter gemeinsamer Kontrolle steht.

(15) Als verbundene Person gilt ferner jede Person oder Einheit, über die das vermittelte Rechtsgeschäft unmittelbar oder mittelbar durchgeführt, versucht, verschleiert oder strukturiert wird, unabhängig davon, auf wessen Namen die Immobilie, der Geschäftsanteil, das Recht, die Forderung oder ein sonstiger Vermögensgegenstand, der Gegenstand oder Teil des vermittelten Rechtsgeschäfts ist, formell eingetragen ist.


Artikel 3. Pflichten der Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Einklang mit dem Gesetz über Schuldverhältnisse, dem Gesetz über die Immobilienvermittlung, dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften zu handeln, welche die Tätigkeit der Immobilienvermittlung regeln.

(2) Der Makler ist verpflichtet, mit erhöhter fachlicher Sorgfalt nach den Regeln und Gepflogenheiten des Berufsstandes zu handeln, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen des Auftraggebers zu wahren sowie den Auftraggeber rechtzeitig über alle Umstände zu informieren, die für die Entscheidung über den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts von Bedeutung sind. Soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung des Maklerauftrags erforderlich ist, ist der Makler berechtigt, auf eigene Kosten Untermakler oder externe Sachverständige einzuschalten, sofern mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde. Der Makler ist berechtigt, die Werbung, Besichtigungen und sämtliche weiteren Vermittlungstätigkeiten vorübergehend auszusetzen, wenn der Auftraggeber die erforderlichen AML/CFT-Informationen oder Unterlagen nicht vorlegt oder mit fälligen Verpflichtungen in Verzug gerät.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler richtige, vollständige und zutreffende Angaben über die Immobilie zur Verfügung zu stellen, Besichtigungen und sonstige für die Vermittlung erforderliche Maßnahmen zu ermöglichen, den Makler unverzüglich über sämtliche Änderungen im Zusammenhang mit der Immobilie zu informieren und zum Zweck des Abschlusses des vermittelten Rechtsgeschäfts mit dem Makler zusammenzuarbeiten.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind, den Makler zu umgehen oder die Zahlung der Maklerprovision zu vermeiden. Ein späterer unmittelbarer Kontakt oder Verhandlungen mit einem Dritten, den der Makler zuvor mit dem Auftraggeber in Kontakt gebracht hat, schließen die zuvor erfolgte Herbeiführung des Kontakts gemäß Artikel 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus und unterbrechen diese nicht. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den geltenden Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung benötigt.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Tagen nach Abschluss des Rechtsgeschäfts darüber zu informieren und ihm die wesentlichen Angaben über das abgeschlossene Rechtsgeschäft, insbesondere den vereinbarten Kaufpreis, das Abschlussdatum, die Vertragsparteien sowie sämtliche Unterlagen zu übermitteln, die der Makler zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung benötigt. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung gilt als Verletzung der Pflicht des Auftraggebers zur loyalen Zusammenarbeit.

(6) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass der Makler gemäß dem Gesetz über die Immobilienvermittlung gleichzeitig auch für die andere Vertragspartei derselben Transaktion tätig werden und von beiden Vertragsparteien eine Maklerprovision verlangen kann, sofern dies mit der anderen Vertragspartei ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist der Makler verpflichtet, unparteiisch, gewissenhaft und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung beider Vertragsparteien zu handeln und vertrauliche Informationen einer Vertragspartei ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht an die andere Vertragspartei weiterzugeben. Wird der Makler für beide Vertragsparteien in Bezug auf dieselbe Immobilie tätig, richtet sich die Maklerprovision nach dem Verzeichnis der Maklerprovisionen und zusätzlichen Kosten gemäß Artikel 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nach dem jeweiligen Maklervertrag.

(7) Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Makler für sämtliche Schäden, die durch die Verletzung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen entstehen.


Artikel 4. Verzeichnis der Maklerprovisionen, Maklerprovision und Fälligkeit

(1) Dieser Artikel stellt das Verzeichnis der Maklerprovisionen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Die Maklerprovision ist vom Auftraggeber zu zahlen, der mit dem Makler einen Maklervertrag abgeschlossen hat, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart wurde. Ein Dritter ist zur Zahlung einer Maklerprovision nicht verpflichtet, sofern er nicht zuvor einen Maklervertrag mit dem Makler abgeschlossen hat.

(2) Für die Vermittlung beim Kauf und Verkauf von Immobilien beträgt die gesamte Maklerprovision 6 % (sechs Prozent) des Gesamtwerts des vermittelten Rechtsgeschäfts zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart wurde. Ist der Makler im Zusammenhang mit derselben Immobilie für beide Auftraggeber tätig, das heißt, hat der Makler mit beiden Vertragsparteien einen Maklervertrag abgeschlossen, so zahlt jeder Auftraggeber höchstens 50 % der in diesem Absatz genannten gesamten Maklerprovision, das heißt höchstens 3 % (drei Prozent) des Gesamtwerts des vermittelten Rechtsgeschäfts zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern im jeweiligen Maklervertrag keine niedrigere Maklerprovision vereinbart wurde. Hat der Makler für dieselbe Immobilie mit zwei Auftraggebern Maklerverträge abgeschlossen und wurde vereinbart, dass die Maklerprovision nur von einer Vertragspartei zu zahlen ist, darf dieser Partei höchstens 50 % der nach diesem Verzeichnis maximal zulässigen Maklerprovision berechnet werden. Bei Immobilientauschgeschäften, der Übertragung von Baurechten, der Übertragung von Geschäftsanteilen oder Aktien einer Gesellschaft, die Eigentümerin der Immobilie ist, Joint Ventures, Entwicklungs- und Investitionsmodellen sowie sonstigen komplexeren Transaktionen beträgt die gesamte Maklerprovision 6 % des insgesamt vereinbarten bzw. wirtschaftlichen Wertes des Rechtsgeschäfts zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern im Maklervertrag keine niedrigere Maklerprovision vereinbart wurde. Der Referenzpreis zum 10. September 2026 für Kauf- und Verkaufstransaktionen sowie die genannten komplexeren Transaktionen beträgt 6 % zuzüglich Mehrwertsteuer.

(3) Die durch die in Absatz (2) dieses Artikels genannte Maklerprovision abgegoltenen Maklerleistungen umfassen mindestens die Herbeiführung des Kontakts zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, die Überprüfung des Status der Immobilie sowie vorbereitende Maßnahmen zum Abschluss des Rechtsgeschäfts.

(4) Für die Vermittlung bei der Vermietung einer Immobilie beträgt die Maklerprovision eine Monatsmiete zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart wurde. Zahlungspflichtig ist der Auftraggeber, der mit dem Makler einen Maklervertrag abgeschlossen hat, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart wurde. Der Referenzpreis zum 10. September 2026 beträgt eine Monatsmiete zuzüglich Mehrwertsteuer.

(5) Die durch die in Absatz (4) dieses Artikels genannte Maklerprovision abgegoltenen Maklerleistungen umfassen mindestens die Herbeiführung des Kontakts zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, die Überprüfung des Status der Immobilie sowie vorbereitende Maßnahmen zum Abschluss des Rechtsgeschäfts.

(6) Für die Vermittlung bei der Verpachtung einer Immobilie beträgt die Maklerprovision einen Monatspachtzins zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart wurde. Zahlungspflichtig ist der Auftraggeber, der mit dem Makler einen Maklervertrag abgeschlossen hat, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart wurde. Der Referenzpreis zum 10. September 2026 beträgt einen Monatspachtzins zuzüglich Mehrwertsteuer.

(7) Die durch die in Absatz (6) dieses Artikels genannte Maklerprovision abgegoltenen Maklerleistungen umfassen mindestens die Herbeiführung des Kontakts zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, die Überprüfung des Status der Immobilie sowie vorbereitende Maßnahmen zum Abschluss des Rechtsgeschäfts.

(8) Grundlage für die Berechnung der Maklerprovision ist der gesamte tatsächliche und wirtschaftliche Wert, den der Auftraggeber oder eine mit ihm verbundene Person aufgrund des Abschlusses des vermittelten Rechtsgeschäfts in Bezug auf die betreffende Immobilie erhält oder übernimmt, unabhängig von dessen Bezeichnung, Rechtsform, der Anzahl der abgeschlossenen Verträge oder der Art der Zahlung.

(i) In die Berechnungsgrundlage werden insbesondere der Kaufpreis, die Anzahlung, Vorauszahlungen, Aufrechnung, Verrechnung, Vergütungen für bewegliche Sachen, Möbel, Ausstattung, Zubehör oder sonstige Rechte einbezogen, sofern diese im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums oder der Verfügung über die Immobilie vereinbart wurden, ebenso wie sämtliche nachträglichen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, welche den Gesamtwert der Transaktion beeinflussen.

(ii) Ist das Rechtsgeschäft durch mehrere miteinander verbundene Verträge oder Zahlungen strukturiert, gilt deren Gesamtwert als Berechnungsgrundlage.

(9) Wird im Vertrag ein niedrigerer Betrag als der tatsächlich vereinbarte oder gezahlte Wert angegeben oder wird ein Teil der Gegenleistung verschleiert, fingiert oder außerhalb des Vertrags geleistet, so wird die Maklerprovision auf Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts der Transaktion berechnet. Der Makler ist berechtigt, den tatsächlichen Wert des vermittelten Rechtsgeschäfts mit allen zulässigen Beweismitteln nachzuweisen.

(10) Die Maklerprovision wird mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts fällig. Ein Rechtsgeschäft gilt als abgeschlossen mit der Zahlung einer Anzahlung, einer Garantiekaution oder der ersten Kaufpreisrate im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vorvertrags oder des Hauptvertrags über Kauf oder Miete. Ist weder die Zahlung einer Anzahlung noch einer ersten Kaufpreisrate vereinbart, gilt das Rechtsgeschäft mit Abschluss des Hauptvertrags über Kauf, Miete oder Pacht, je nach Gegenstand der Vermittlung, als abgeschlossen.

(i) Ist das Rechtsgeschäft abgeschlossen, berühren eine spätere Aufhebung, Anfechtung, Rückabwicklung oder Nichterfüllung des Vertrags den Anspruch des Maklers auf die Maklerprovision nicht, es sei denn, diese Umstände beruhen ausschließlich auf Gründen, die der Makler zu vertreten hat.

(ii) Die Unmöglichkeit der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Auftraggeber oder den Dritten (einschließlich der Ablehnung einer Finanzierung, des Rücktritts, der Vertragsbeendigung oder einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien) berührt den Anspruch des Maklers auf die Maklerprovision nicht.

(11) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Maklerprovision innerhalb von drei (3) Tagen ab Fälligkeit auf das im Maklervertrag und auf der ausgestellten Rechnung angegebene Geschäftskonto des Maklers zu zahlen. Die Zahlungsdaten (IBAN und Name der Bank) werden dem Auftraggeber im Maklervertrag und auf der Rechnung mitgeteilt. Änderungen der Zahlungsdaten sind nur wirksam, wenn sie schriftlich mitgeteilt und durch einen Anruf unter der im Maklervertrag angegebenen Telefonnummer des Maklers bestätigt wurden. Der Makler haftet nicht für Zahlungen, die aufgrund von Anweisungen per E-Mail oder über andere elektronische Kommunikationskanäle erfolgen, sofern solche Änderungen nicht in der vorstehend beschriebenen Weise bestätigt wurden.

(12) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers oder einer mit ihm verbundenen Person im Grundbuch hinsichtlich der betreffenden Immobilie einen glaubhaften Nachweis dafür darstellt, dass das Rechtsgeschäft im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurde.

(i) Der Anspruch des Maklers auf die Maklerprovision ist nicht von der Eintragung im Grundbuch abhängig, sondern entsteht gemäß Absatz (10) dieses Artikels. Die Grundbucheintragung stellt einen zusätzlichen und eigenständigen Nachweis für die Durchführung des Rechtsgeschäfts dar, insbesondere dann, wenn dem Makler weder der endgültige Vertrag noch ein Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises vorliegt.

(ii) Wurde das Rechtsgeschäft abgeschlossen, die Eintragung im Grundbuch jedoch noch nicht vollzogen, ist der Makler berechtigt, den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts mit allen zulässigen Beweismitteln nachzuweisen.

(13) Wurde ein Alleinmaklervertrag abgeschlossen, verpflichtet sich der Auftraggeber, während dessen Laufzeit weder einen anderen Makler im Zusammenhang mit derselben Immobilie zu beauftragen noch das Gegenstand der Vermittlung bildende Rechtsgeschäft selbst oder über einen anderen Makler abzuschließen.

(14) Im Falle eines Verstoßes gegen die im vorstehenden Absatz genannte Verpflichtung gilt der Makler als seinen Vermittlungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen und ist berechtigt, die vereinbarte Maklerprovision in voller Höhe sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der vereinbarten Maklerprovision zu verlangen; das Recht des Maklers, Ersatz eines darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

(15) Der Makler hat auch dann Anspruch auf die Maklerprovision, wenn nach Beendigung des Maklervertrags ein vermitteltes Rechtsgeschäft mit einem Dritten abgeschlossen wird, den der Makler mit dem Auftraggeber in Kontakt gebracht hat, oder mit einer mit diesem Dritten verbundenen Person, sofern dieses Rechtsgeschäft Folge der vor Beendigung des Maklervertrags vorgenommenen Tätigkeiten des Maklers ist und dies dem geltenden Recht entspricht.

Artikel 5. Besondere Situationen

(1) Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst das vermittelte Rechtsgeschäft auch Fälle, in denen Gegenstand der Transaktion die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft ist, die unmittelbare oder mittelbare Eigentümerin der Immobilie ist, oder die Abtretung von Forderungen. Ist Gegenstand der Vermittlung die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die Eigentümerin der Immobilie ist, führt der Makler keine rechtliche, finanzielle oder steuerliche Due-Diligence-Prüfung durch, sofern dies nicht ausdrücklich im Rahmen eines gesonderten Auftrags vereinbart wurde. Der Makler haftet weder für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben über das Vermögen, die Verbindlichkeiten oder die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft noch für die rechtlichen, steuerlichen oder finanziellen Folgen einer solchen Übertragung. Grundlage für die Berechnung der Maklerprovision ist in diesem Fall der gesamte Kaufpreis der Geschäftsanteile einschließlich des Werts sämtlicher Forderungen, die auf den Erwerber oder eine verbundene Person übertragen werden.

(2) Ist Gegenstand der Vermittlung eine Immobilie im Bau oder ein Neubauobjekt, beschafft und prüft der Makler die grundlegenden Unterlagen über die Eigentumsverhältnisse und den rechtlichen Status der Immobilie und weist den Auftraggeber auf etwaige offensichtliche Mängel hin. Der Makler haftet nicht für die Fertigstellung des Projekts, die Rechtmäßigkeit der Bauausführung, die Erteilung der Nutzungsgenehmigung, die Einhaltung der Baufristen, die Bauqualität, die Finanzierungsstruktur des Investors oder die Erfüllung der Verpflichtungen des Investors gegenüber Dritten. Werbematerialien, Pläne und Visualisierungen dienen ausschließlich Informationszwecken und können vom tatsächlich ausgeführten Bauvorhaben abweichen.

(3) Bei Vermittlungen im Zusammenhang mit Joint Ventures, Entwicklungsprojekten oder vergleichbaren Investitionsstrukturen beschränkt sich die Tätigkeit des Maklers ausschließlich auf die Herbeiführung des Kontakts zwischen den Vertragsparteien und die Koordination ihrer Kommunikation, ohne dass der Makler eine Verantwortung für die wirtschaftlichen, finanziellen oder baulichen Ergebnisse des Projekts übernimmt.

(4) Ist an der Transaktion eine ausländische juristische Person, eine Offshore-Gesellschaft oder ein sonstiger internationaler Rechtsträger beteiligt, übernimmt der Makler keine Verantwortung für deren Rechtsfähigkeit, die Echtheit ihrer Unterlagen oder für steuerliche Verpflichtungen, die sich aus solchen Gestaltungen ergeben.


Artikel 6. Haftung und Haftungsbeschränkungen

(1) Der Makler handelt im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit mit erhöhter fachlicher Sorgfalt nach den Regeln und Gepflogenheiten des Berufsstandes und übermittelt Informationen über die Immobilie nach Treu und Glauben auf Grundlage der vom Auftraggeber, Verkäufer, Käufer oder von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Erklärungen. Der Makler übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen und haftet nicht für rechtliche oder tatsächliche Mängel der Immobilie, es sei denn, diese waren ihm bekannt oder hätten ihm bekannt sein müssen.

(2) Der Makler erbringt keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Technikberatung im Sinne einer professionellen Beratung und übernimmt keine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit oder Vollständigkeit der von anderen Vertragsparteien oder Dritten bereitgestellten Unterlagen. Der Makler empfiehlt dem Auftraggeber, vor Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts einen Rechtsanwalt, Steuerberater und technischen Sachverständigen hinzuzuziehen.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Makler nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder immaterielle Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, es sei denn, diese Schäden wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Makler verursacht.

(i) Die Gesamthaftung des Maklers für Schäden ist auf den Betrag der für das betreffende Rechtsgeschäft vereinbarten Maklerprovision oder auf die Deckungssumme der gültigen Berufshaftpflichtversicherung des Maklers beschränkt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(ii) Keine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt die Haftung des Maklers in Fällen aus oder beschränkt sie, in denen ein solcher Haftungsausschluss oder eine solche Haftungsbeschränkung nach den geltenden Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(4) Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Makler für sämtliche Schäden, die infolge der Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Angaben, der Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Nichterfüllung der im Maklervertrag übernommenen Verpflichtungen entstehen.


Artikel 7. Werbung und Urheberrechte

(1) Der Auftraggeber räumt dem Makler ein nicht ausschließliches und unentgeltliches Recht zur Nutzung sämtlicher von ihm zur Verfügung gestellter Materialien, Informationen und Inhalte (einschließlich Fotografien, Videos, Grundrissen, Visualisierungen, Zeichnungen, Texten und Unterlagen) zum Zweck der Bewerbung, Präsentation und Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts in Print- und digitalen Medien, einschließlich Internetportalen, sozialer Medien sowie Werbeveröffentlichungen des Maklers und seiner Geschäftspartner, ein.

(i) Nach Beendigung des Maklervertrags bleibt der Makler berechtigt, diese Materialien ausschließlich zu Archivzwecken, zum Nachweis der erbrachten Tätigkeiten, als berufliche Referenzen sowie für eigene Werbezwecke zu verwenden, wobei die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Vertraulichkeit einzuhalten sind.

(2) Urheberrechtlich geschützte Werke, die im Rahmen der Durchführung des Maklervertrags entstehen (einschließlich Fotografien, Videos, Beschreibungen, Broschüren, Anzeigen, grafischer Gestaltungen und sonstiger Marketingmaterialien), werden von natürlichen Personen als Urhebern geschaffen. Der Makler erwirbt und besitzt die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vermögensrechtlichen Urheberrechten an diesen Werken gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers darf der Auftraggeber diese Materialien weder vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen oder außerhalb der Zusammenarbeit mit dem Makler zu kommerziellen Zwecken verwenden.

(3) Der Auftraggeber gewährleistet, dass durch die Überlassung der Materialien an den Makler keine Rechte Dritter verletzt werden und dass er berechtigt ist, dem Makler das Recht zur Nutzung dieser Materialien in dem in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Umfang einzuräumen. Erhebt ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten oder sonstigen Rechten des geistigen Eigentums, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Makler von sämtlichen hieraus entstehenden Schäden, Kosten und Aufwendungen freizustellen.

(4) Nach Beendigung des Maklervertrags ist der Makler berechtigt, die erstellten Materialien sowie Informationen über das abgeschlossene Rechtsgeschäft dauerhaft zu Archivzwecken, zur Darstellung seines Portfolios, als berufliche Referenzen sowie für eigene Werbematerialien aufzubewahren und zu nutzen, sofern dabei keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder sonstige vertrauliche Informationen veröffentlicht werden.

(5) Der Makler bewirbt die Immobilie ausschließlich auf Grundlage eines ordnungsgemäß abgeschlossenen schriftlichen Maklervertrags.


Artikel 8. Kosten und zusätzliche Leistungen

(1) Die Maklerprovision umfasst nicht die Kosten für anwaltliche, notarielle, steuerliche, Übersetzungs-, technische oder sonstige fachliche Dienstleistungen sowie Gebühren und Abgaben gegenüber Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Makler zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit dem vermittelten Rechtsgeschäft organisieren (insbesondere Rechtsberatung, Immobilienbewertung, Foto- und Marketingleistungen, technische Begutachtungen, Übersetzungsleistungen und ähnliche Leistungen), für die ein gesonderter Kostenvorschuss vereinbart werden kann.

(3) Zusätzliche Leistungen und Kosten, die nicht von der Maklerprovision umfasst sind, werden nur berechnet, wenn sie gesondert vereinbart oder vom Auftraggeber zuvor schriftlich genehmigt wurden. In der schriftlichen Vereinbarung, dem Angebot, der Bestellung oder einer sonstigen schriftlichen Genehmigung werden Art der Leistung oder der Kosten, deren voraussichtliche oder genaue Höhe, die Berechnungsmethode sowie der Zahlungspflichtige festgelegt.

(4) Kann die Höhe der Kosten einer zusätzlichen Leistung im Voraus nicht genau bestimmt werden, informiert der Makler den Auftraggeber über die voraussichtliche Höhe der Kosten oder über die Art und Weise ihrer Berechnung.

(5) Der Makler ist nicht verpflichtet, Kosten im Namen des Auftraggebers vorzufinanzieren, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


Artikel 9. Laufzeit und Beendigung des Maklervertrags

(1) Der Maklervertrag wird gemäß dem Gesetz über die Immobilienvermittlung für eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Ist die Laufzeit des Maklervertrags darin nicht ausdrücklich festgelegt, gilt die gesetzliche Laufzeit.

(2) Der Maklervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, durch einvernehmliche Vereinbarung der Vertragsparteien oder durch Kündigung in den gesetzlich oder im Maklervertrag vorgesehenen Fällen.

(3) Der Makler ist berechtigt, den Maklervertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit einseitig zu kündigen, wenn der Auftraggeber:

– die zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (insbesondere der AML/CFT-Vorschriften) erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht vorlegt;

– unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erbringung der Vermittlungsleistungen wesentlich sind;

– die Durchführung der Vermittlungstätigkeit des Maklers verhindert oder behindert; oder

– mit der Erfüllung fälliger Verpflichtungen gegenüber dem Makler in Verzug gerät.

(4) Die Beendigung des Maklervertrags berührt den Anspruch des Maklers auf die Maklerprovision in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht, insbesondere wenn der Makler den Auftraggeber während der Laufzeit des Maklervertrags mit einem Dritten in Kontakt gebracht hat, mit dem das Rechtsgeschäft später abgeschlossen wird.


Artikel 10. Kommunikation und Schlussbestimmungen

(1) Die gesamte Kommunikation zwischen dem Makler und dem Auftraggeber erfolgt in schriftlicher Form, einschließlich elektronischer Post, eingeschriebener Briefsendungen, SMS-Nachrichten sowie sonstiger Formen der elektronischen Kommunikation, die einen Nachweis über den übermittelten Inhalt und die Identität des Absenders ermöglichen.

(2) Die Zustellung per elektronischer Post gilt an dem Tag als ordnungsgemäß erfolgt, an dem die Nachricht an die zuletzt von einer Vertragspartei der anderen mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet wurde, sofern der Absender keine Unzustellbarkeitsmitteilung erhalten hat. Eine Nachricht gilt auch dann als ordnungsgemäß zugegangen, wenn der Empfänger sie nicht gelesen oder ihren Empfang nicht bestätigt hat, es sei denn, der Empfänger weist unverzüglich nach, dass die Nachricht aufgrund einer technischen Störung, die nicht in seinem Verantwortungsbereich lag, objektiv nicht empfangen werden konnte.

(3) Übermittelt der Makler Mitteilungen, Schreiben oder Rechnungen per E-Mail, gelten diese Dokumente gemäß Absatz (2) dieses Artikels am Tag ihrer Absendung als ordnungsgemäß zugestellt. Der Empfänger kann sich nicht mit Erfolg auf seine eigene Nichterreichbarkeit, die Nichtbeachtung seiner elektronischen Post oder interne technische Einstellungen (z. B. Spam-Filter) berufen.

(4) Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein gilt an dem Tag als ordnungsgemäß erfolgt, an dem die Zustellung an der Anschrift des Empfängers versucht wurde. Verweigert der Empfänger die Annahme oder holt er die Sendung innerhalb der vom Postdienstleister vorgesehenen Aufbewahrungsfrist nicht ab, gilt die Zustellung mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder mit dem Tag der dokumentierten Annahmeverweigerung als ordnungsgemäß erfolgt.

(5) Elektronische Kopien von Dokumenten (einschließlich E-Mails, Scans, Fotografien und elektronischer Signaturen) besitzen dieselbe Beweiskraft wie Originale und gelten als ordnungsgemäß unterzeichnete Dokumente, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine besondere Form vorschreibt.

(6) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse oder sonstiger Kontaktdaten zu informieren. Bis eine solche Änderung schriftlich mitgeteilt wurde, gelten sämtliche Mitteilungen, die an die zuletzt bekannten Kontaktdaten gesendet werden, als wirksam zugestellt.

(7) Im Falle eines Rechtsstreits gelten Ausdrucke oder elektronische Aufzeichnungen der Kommunikation aus den Geschäftssystemen des Maklers als Anscheinsbeweis für die ordnungsgemäße Zustellung sowie für den Inhalt dieser Kommunikation, sofern die andere Vertragspartei nicht das Gegenteil nachweist.


Artikel 11. Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Der Makler verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers und Dritter (insbesondere potenzieller Käufer oder Verkäufer) zum Zweck der Erfüllung des Maklervertrags, der Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung des Kontakts, der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (einschließlich der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche) sowie zum Schutz seiner berechtigten rechtlichen Interessen.

(2) Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Erfüllung des Maklervertrags, die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person, die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie das berechtigte Interesse des Maklers am Schutz seines Anspruchs auf die Maklerprovision und an der Verhinderung von Missbrauch.

(3) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts an die andere Vertragspartei oder an verbundene Personen weitergegeben werden.

(4) Der Makler speichert personenbezogene Daten so lange, wie dies zur Erfüllung des Maklervertrags und zum Schutz seiner Rechte erforderlich ist, einschließlich des Zeitraums, innerhalb dessen der Makler seinen Anspruch auf die Maklerprovision nach den geltenden Rechtsvorschriften geltend machen kann.

(5) Ausführliche Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung des Maklers enthalten.


Artikel 12. Schlussbestimmungen

(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie für sämtliche vom Makler abgeschlossenen Maklerverträge gilt das Recht der Republik Kroatien, unabhängig vom Wohnsitz oder Sitz des Auftraggebers.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Streitigkeiten zunächst einvernehmlich beizulegen. Kann keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, sind für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Maklervertrag die sachlich zuständigen Gerichte der Republik Kroatien am Sitz des Maklers zuständig.

(3) Die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einer einzelnen Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(4) Im Falle von Abweichungen, Unstimmigkeiten oder unterschiedlichen Auslegungen zwischen der kroatischen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer Übersetzung in eine andere Sprache ist ausschließlich die kroatische Fassung maßgebend.

(5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in den Geschäftsräumen des Maklers sowie auf dessen Website veröffentlicht und gelten für alle Maklerverträge, die nach dem Datum ihrer Veröffentlichung abgeschlossen werden. Jede Änderung wird zusammen mit ihrem neuen Inkrafttretensdatum veröffentlicht.

(6) Die Tarife aus dem Verzeichnis der Maklerprovisionen und zusätzlichen Kosten gemäß Artikel 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten seit dem 7. Juli 2026. Die Ergänzung um die Darstellung der Referenzpreise zum 10. September 2026 stellt keine Änderung der Höhe der Maklerprovisionen dar.

(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der auf der Website des Maklers veröffentlichten Datenschutzerklärung.

(8) Der Auftraggeber kann eine schriftliche Beschwerde an die Geschäftsanschrift des Maklers oder per E-Mail an office@remingtonchristiesre.hr richten. Der Makler ist verpflichtet, die Beschwerde innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach ihrem Eingang zu beantworten.